Objektsicherheitsprüfung und Bauwerksbuch
Erhaltungspflicht nach dem ABGB §1319 für Eigentümer
Wir prüfen für Sie Ihre Objekte!
Objektsicherheitsprüfung nach der ÖN B 1300 + ÖN B 1301
Bauwerksbuch nach der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl 25/2014
Mit der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl 25/2014 trifft Eigentümern von Bauwerken die Verpflichtung zur Instandhaltung und einer für die Baubehörde kontrollierbaren Dokumentation.
Auch im ABGB § 1319 ist die Erhaltungspflicht gesetzlich erfasst. Es gilt der Schutz gegenüber Personen und Sachen durch von Objekten ausgehende Gefahren (zB Dachziegel, Bäume, Brand, usw.).
Eigentümer von Wohngebäuden tragen eine besondere Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit in ihren Gebäuden und haben aus diesem Grunde dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder deren Eigentum ausgeht. Die Liegenschafts- bzw. Eigentümergemeinschaften sind daher mit zahlreichen Prüf-, Kontroll- und Überwachungspflichten konfrontiert, um für den sicheren Zustand des Gebäudes Sorge zu tragen und den vom Grundstück und/oder dem Wohngebäude ausgehenden Gefahren entgegenwirken zu können sowie erkennbare Gefahren zu verhindern.
Gemäß BO:
- die Erstellung eines „Bauwerksbuchs“ (§ 128a BO) bei allen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen (ausgenommen Zu- und Umbauten im Umfang des §68 Abs.1 BO sowie Aufzugszubauten)
- eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen für alle Bauwerke (also auch für Bestandsgebäude) (§ 129 Abs. 2 BO).
Unsere Leistung:
Wir übernehmen für Sie gerne die Aufgabe der Objektsicherheitsbegehungen (Erstbegehung und Folgebegehung),
sowie die Erstellung der notwendigen Unterlagen und Dokumentationen zur Objektsicherheitsprüfung nach der ÖN B 1300 / 1301 und dem Bauwerksbuch.