Wir helfen Ihnen bei der thermischen Planung, Optimierung und Sanierung Ihres Objektes unter allen Aspekten der Bauphysik, der Wirtschaflichkeit, der Bauökologie und des Stands der Technik.
Unser Ziel ist qualitatives & innovatives Wohnen bzw. Arbeiten zu ermöglichen.
Thermische Sanierungsanalyse:
Nur alleine die thermische Hülle zu verbessern, ohne das Gesamte zu berücksichtigen, ist verlorener Aufwand! Wir helfen Ihnen bei der thermischen Planung, Optimierung und Sanierung Ihres Objektes, unter allen Aspekten der Bauphysik, der Wirtschaflichkeit, der Bauökologie und des Stands der Technik.
Als aktives Mitglied der IG – Innovative Gebäude – sehen wir uns verpflichtet, bewusst Verantwortung für die Zukunft zu ubernehmen. Daher werden bei unseren Projekten innovative Aspekte berücksichtigt um das Haus, bzw. den Arbeitsplatz, der Zukunft zu ermöglichen.
Energiesparen ist nicht nur ein Begriff der auf die Gebäudehülle angewandt wird. Ein bewusster Umgang mit den Resourcen und der Energie setzt ein neues, kreatives und innovatives Denken und Handeln voraus. Wir sehen uns als Teil dieser neuen Entwicklung.
Förderberatung:
Sie wollen eine Förderung für die thermische Sanierung Ihres Objektes haben. Wie wissen wie es geht!
Unsere Sanierungsanalysen bauen auf die maximale Auschöpfung von möglichen Fördervarianten auf.
Natürlich untersuchen wir auch Einzelbereichssanierungen und individuelle Förderungen für Ihr Projekt.
Wir stehen Ihnen während allen Projektphasen beratend zur Seite und sorgen mit technischem Fachwissen und unserer jahrelangen Erfahrung für eine erfolgreiche Abwicklung oder Betreuung Ihres Bauprojekts.
Information zum Energieausweis:
Seit 2006 ist gemäß dem EAVG ein Energieausweis zu erstellen. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.
Die Regelungen zum Energieausweis wurden mit 1. Dezember 2012 durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) geändert. Wie nach bisheriger Rechtslage muss bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (somit von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden.
In den Energieausweis fließen alle relevanten Faktoren wie z.B. die thermische Charakteristik (Gebäudehülle), die Heizungsanlage und Warmwasserversorgung und Belüftungssysteme sowie etwaige Solar- oder Kühlsysteme ein.
Der Energieausweis teilt verschiedenste Gebäude, für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren, in Klassen der Energieeffizienz ein. Je mehr Energie benötigt wird um ein Gebäude im Winter zu beheizen und im Sommer zu kühlen desto schlechter ist die zuordenbare Klassenbezeichnung. Gleichzeitig mit der Klassifizierung der Gebäude werden kosteneffiziente Verbesserungsmaßnahmen entwickelt.
Vorlage- und Aushändigungspflicht
Der Verkäufer bzw. der Vermieter oder Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käufern bzw. Mietern oder Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.
Während der Vertragsverhandlungen reicht ein „Zeigen“ des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.
Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann der Verkäufer bzw. der Vermieter oder Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
- dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
- eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
- des gesamten Gebäudes vorgelegt und ausgehändigt wird.
Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.
Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss dem Käufer bzw. dem Mieter oder Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.
Anzeigen in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen
Wenn ein Gebäude oder Nutzungsobjekt in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen, wie z.B. Zeitungsinseraten oder Inseraten in elektronischen Medien, angeboten wird, muss der Verkäufer bzw. Vermieter oder Verpächter bzw. der beauftragte Immobilienmakler in der Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angeben.
Da es sich bei dem Gesamtenergieeffizienz-Faktor um eine Neuschöpfung handelt, reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs im Inserat dann aus, wenn der Verkäufer oder Vermieter zur Erfüllung seiner Vorlage- und Aushändigungspflicht einen noch nach früherer Rechtslage erstellten Energieausweis heranziehen will (was zulässig ist, wenn es sich um einen höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der früheren Gebäuderichtlinie erstellten Energieausweis handelt).
Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht
Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht sind ausdrücklich folgende Gebäudekategorien ausgenommen:
- Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
- Im Falle eines Verkaufs Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind (das Gebäude muss im Inserat als abbruchreif bezeichnet werden und der Käufer muss durch eine entsprechende Klausel im Vertragsdokument seine Absicht zum Ausdruck bringen, das Gebäude innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich abzubrechen)
- Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
- Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
- Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Raumheizung und Raumkühlung angewendeten Energie durch Abwärme abgedeckt wird
- Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, z.B. Ferienhäuser, Badehütten
- Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²
Quellenverweis zum Energieausweis: www.help.gv.at